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Art. 5 DBA-Niederlande
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Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande
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Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 66/06
Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in
Drittstaaten, welche im Gewinnanteil einer inländischen GmbH aus der
Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft
enthalten sind, sind nicht nach dem DBA-Niederlande von der Besteuerung in
Deutschland ausgenommen, wenn die Beteiligungen der niederländischen
Personengesellschaft an den Kapitalgesellschaften in den Drittstaaten keine
tatsächlich-funktionale Bedeutung für die von der Personengesellschaft
in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit haben.
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Beschluss vom 26. Mai
2004 I R 113/03
Dem
EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates anders als ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger den Gesamtbetrag seiner Einkünfte nicht um die ihm
entstehenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vermindern
kann?
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