Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).