Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 13 DBA-Niederlande
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Beschluss vom 5. März 2008
I B 171/07
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft
einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann
ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in
zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten
Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts
nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung
angemessener Geschäftsführerbezüge gelten.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem
Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen
hat.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn
eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen
inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem
Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE
214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007,
BStBl I 2007, 766).
Art. 13 Abs. 1 und 5 DBA-Niederlande
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Beschluss vom 19. Dezember 2007
I R 66/06
Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in
Drittstaaten, welche im Gewinnanteil einer inländischen GmbH aus der
Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft
enthalten sind, sind nicht nach dem DBA-Niederlande von der Besteuerung in
Deutschland ausgenommen, wenn die Beteiligungen der niederländischen
Personengesellschaft an den Kapitalgesellschaften in den Drittstaaten keine
tatsächlich-funktionale Bedeutung für die von der Personengesellschaft
in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit haben.
Art. 13 Abs. 2 und 4 DBA-Niederlande
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Urteil vom 9. August 2006
I R 50/05
§ 8b
Abs. 5 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003
Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264,
8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006,
Nr. C 131, 20).
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Urteil vom 13. Juni 2006
I R 78/04
§ 8b
Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl
I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom
18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU
2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04
"Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131,
20).
Art. 13 Abs. 4 DBA-Niederlande
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