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Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg
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Urteil vom 9. August 2006
I R 31/01
Der
von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahre 1994 durch eine
Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer
Körperschaftsteuerbelastung von 33,5 v.H., allenfalls von
33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006
Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006,
Nr. C 131,4).
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Beschluss vom 28. Juni 2006
I R 84/04
Dem
EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 43 und Art. 56 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in
einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht
abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen
entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen?
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Urteil vom 19. November
2003 I R 3/02
1.
Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg
begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung
oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher
Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom
21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und
vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002,
846).
2. Arbeiten an
mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine
einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine
wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand
abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des
konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des
Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl
von Einsätzen
vorliegt.
3. Die
äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren
Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie
zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom
24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076
Tz. 4.3.5).
4.
Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2 500 qkm liegt
jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit
vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen
dieses Gebiets geht.
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Beschluss vom 1. April 2003
I R 31/01
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Ist
Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das
Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine
Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen
Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog.
Betriebsstättensteuersatz) unterliegt,
obwohl
- der Gewinn
nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden
wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet
hätte,
- der
Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von
45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die
Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen
Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H.
vermindert hätte?
2. Muss der
Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58
EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt
werden, um den Verstoß zu beseitigen?
Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Luxemburg
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg
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Urteil vom 31. März
2004 I R 88/03
Nach
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1
DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden
Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber in Deutschland insoweit von
der Besteuerung auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Luxemburg
ausgeübt worden ist (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom
22. Januar 2002 I B 79/01, BFH/NV 2002, 902, und vom 16. Mai
2002 I B 80/01, BFH/NV 2002, 1423). Dabei sind die auf Urlaubstage und
auf arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) entfallenden Einkünfte des
Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig der
deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen von dieser
freizustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2002, BStBl I 2002,
485).
Art. 20 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 DBA-Luxemburg
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Urteil vom 4. Juni 2008
I R 62/06
Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen
werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den
Art. 5, 7 und 13 DBA-Luxemburg als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg)
behandelt. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte einer in Deutschland
ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger
Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3
DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer
ausgenommen.
Art. 20 Abs. 2 i.V.m. DBA-Luxemburg
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Urteil vom 17. Juli 2008
I R 84/04
1. Verluste einer luxemburgischen
Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5
Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von
§ 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig.
Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen
Besteuerungsgrundlage ausgenommen.
2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt
abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter
keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom
13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE I 2005,
10837).
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