Urteil vom 19. November
2003 I R 3/02
1.
Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg
begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung
oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher
Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom
21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und
vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002,
846).
2. Arbeiten an
mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine
einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine
wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand
abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des
konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des
Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl
von Einsätzen
vorliegt.
3. Die
äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren
Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie
zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom
24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076
Tz. 4.3.5).
4.
Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2 500 qkm liegt
jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit
vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen
dieses Gebiets geht.