Beschluss vom 1. April 2003
I R 31/01
Dem
EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen
vorgelegt:
1. Ist
Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV dahin gehend auszulegen, dass es gegen das
Recht auf freie Niederlassung verstößt, wenn der von einer
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft im Jahr 1994 durch eine
Zweigniederlassung in Deutschland erzielte Gewinn einer deutschen
Körperschaftsteuerbelastung von 42 v.H. (= sog.
Betriebsstättensteuersatz) unterliegt,
obwohl
- der Gewinn
nur mit 33,5 v.H. deutscher Körperschaftsteuer belastet worden
wäre, wenn eine in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft der
ausländischen EU-Kapitalgesellschaft ihn erzielt und bis zum Ablauf des
30. Juni 1996 voll an die Muttergesellschaft ausgeschüttet
hätte,
- der
Gewinn zwar zunächst mit deutscher Körperschaftsteuer in Höhe von
45 v.H. belastet worden wäre, wenn die Tochterkapitalgesellschaft ihn
bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 thesauriert hätte, sich die
Körperschaftsteuerbelastung aber im Fall einer vollständigen
Ausschüttung nach dem 30. Juni 1996 nachträglich auf 30 v.H.
vermindert hätte?
2. Muss der
Betriebsstättensteuersatz, falls er gegen Art. 52 i.V.m. Art. 58
EGV verstößt, für das Streitjahr auf 30 v.H. herabgesetzt
werden, um den Verstoß zu beseitigen?