Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 75/03
Bei
der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen
Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 sind
die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das
nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu
vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu
kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu
versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt
wurde.
Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA-Luxemburg
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Urteil vom 31. März
2004 I R 88/03
Nach
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1
DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden
Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber in Deutschland insoweit von
der Besteuerung auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Luxemburg
ausgeübt worden ist (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom
22. Januar 2002 I B 79/01, BFH/NV 2002, 902, und vom 16. Mai
2002 I B 80/01, BFH/NV 2002, 1423). Dabei sind die auf Urlaubstage und
auf arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) entfallenden Einkünfte des
Berufskraftfahrers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich anteilig der
deutschen Besteuerung zu unterwerfen und im Übrigen von dieser
freizustellen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2002, BStBl I 2002,
485).
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