Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 14, Art. 23
Art. 14
Art. 14 DBA-Kasachstan
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Urteil vom 28. Juni 2006
I R 92/05
Einem
selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i.S.
von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15
DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im
Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage
nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt
sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu
dienen.
Art. 23
Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Kasachstan
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Urteil vom 28. Juni 2006
I R 92/05
Einem
selbständig Tätigen steht im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i.S.
von Art. 13 DBA-Bulgarien, Art. 14 DBA-Kasachstan und Art. 15
DBA-Jugoslawien zur Verfügung, wenn ihm von seinem Auftraggeber im
Tätigkeitsstaat Räume überlassen werden, die er über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg immer wieder für mehrere Tage
nutzt, sofern die Räume auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt
sind, seiner selbständigen Tätigkeit zu
dienen.
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