Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. III, Art. VII, Art. XI, Art. XVIII
Art. III
Art. III DBA-Großbritannien
-
Urteil vom 10. Juli 2002
I R 71/01
1.
Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer
Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die
hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an
den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des
Kommanditisten.
2.
Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese
Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer
in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen
sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine
unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen
Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen
sein.
3. Ist der
Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so
hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie
der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen
Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen
sind.
Art. III Abs. 1 Satz 2 DBA-Großbritannien
-
Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
Art. VII
Art. VII Abs. 1 und 5 DBA-Großbritannien
-
Beschluss vom 20. Dezember
2006 I B 47/05
1.
Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen--
gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind,
wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den
Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuordnet.
2. Ebenso
ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher
Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste
Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt
(Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom
9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006,
2326).
3.
Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien
konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in
die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist
nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
Art. XI
Art. XI DBA-Großbritannien
-
Urteil vom 10. Juli 2002
I R 71/01
1.
Erbringt der Kommanditist einer gewerblich tätigen KG im Auftrag einer
Kapitalgesellschaft Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die
hierfür von der KG an die Kapitalgesellschaft gezahlten und von dieser an
den Kommanditisten weitergeleiteten Vergütungen Sonderbetriebseinnahmen des
Kommanditisten.
2.
Ist der Kommanditist in der Schweiz ansässig, so können diese
Sondervergütungen nur dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie einer
in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Kommanditisten zuzurechnen
sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine
unselbständige Arbeit des Kommanditisten entgelten. Dann kann dessen
Arbeitsstätte als Betriebsstätte zu beurteilen
sein.
3. Ist der
Kommanditist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, so
hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inland davon ab, ob sie
der inländischen Betriebsstätte der KG oder der ausländischen
Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Kapitalgesellschaft zuzuordnen
sind.
Art. XI Abs. 2 und 3 DBA-Großbritannien
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Urteil vom 24. Januar 2001 I
R 100/98
1.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht
handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem
bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur
die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem
Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der
Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils
vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972,
596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE
189, 403, BStBl II 1999,
684).
2. Das
Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der
Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche
besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von
dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung
und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach
Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des
Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig
steuerfrei.
3. Die
Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das
Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit
ausübt.
Art. XVIII
Art. XVIII A Abs. 4 DBA-Großbritannien
-
Beschluss vom 4. September
2002 I R 21/01
1.
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische
Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann
regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn
dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist,
sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich
erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für
eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht
(Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter
4.).
2. Ein
ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer
Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer
auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG
beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997
I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997,
660).
3. Wegen
dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht
aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum
Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen
ist?
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