Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 13, Art. 14, Art. 20
Art. 1
Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e DBA-Frankreich
Art. 2
Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bb DBA-Frankreich
Art. 3
Art. 3 Abs. 1 und 4 Satz 1 DBA-Frankreich
-
Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
Art. 4
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 DBA-Frankreich
Art. 5
Art. 5 DBA-Frankreich
Art. 13
Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich
-
Urteil vom 24. Juni 2009
X R 57/06
Die europäischen Grundfreiheiten eines
Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug auch
dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden
Altersrenten aufgrund des ihm durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der
Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollständig der
Besteuerung unterwirft.
Art. 14
Art. 14 Abs. 2 DBA-Frankreich
-
Urteil vom 24. Juni 2009
X R 57/06
Die europäischen Grundfreiheiten eines
Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug auch
dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden
Altersrenten aufgrund des ihm durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der
Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollständig der
Besteuerung unterwirft.
Art. 20
Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Frankreich
-
Beschluss vom 13. November 2002
I R 13/02
Dem
EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Widerspricht es Art. 43 und Art. 56 EG, wenn eine in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die hier
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, in Deutschland
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die in einem anderen Mitgliedstaat
entstehen, bei der Einkommensermittlung nicht abziehen
kann?
2. Für
den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist: Widerspricht es Art. 43 und
Art. 56 EG, wenn die erwähnten Verluste nicht im Wege des sog.
negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
können?
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