Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 14, Art. 22
Art. 14
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Australien
-
Urteil vom 20. September 2006
I R 59/05
1.
Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte
aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des
anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn
dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird
(Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993
I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember
2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai
2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002,
660).
2. Die
Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach
deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen
Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt
nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw.
abkommensrechtlich steuerbefreit
sind.
3. Ein
Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den
Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in
Zukunft zu erwartenden Einnahmen
zusammenhängen.
Art. 22
Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Australien
-
Urteil vom 20. September 2006
I R 59/05
1.
Vorab entstandene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland sind nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte
aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung
unterliegen. Sie sind jedoch in einem solchen Fall bei der Bemessung des
anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn
dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird
(Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Oktober 1993
I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113; vom 19. Dezember
2001 I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302; vom 15. Mai
2002 I R 40/01, BFHE 199, 224, BStBl II 2002,
660).
2. Die
Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach
deutschem Recht zu ermitteln. Dabei sind die dort vorgesehenen
Abzugsbeschränkungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt
nur für Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw.
abkommensrechtlich steuerbefreit
sind.
3. Ein
Zusammenhang mit nach deutschem Recht steuerfreien Einnahmen hindert den
Werbungskostenabzug auch dann, wenn die betreffenden Aufwendungen mit erst in
Zukunft zu erwartenden Einnahmen
zusammenhängen.
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