Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 7, Art. 20, Art. 23
Art. 7
Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
-
Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
Art. 20
Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
-
Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
Art. 23
Art. 23 Abs. 1 und 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
-
Beschluss vom 14. Dezember
2004 VIII R 106/03
1.
Es verstößt nicht gegen das GG oder sonstiges
Recht,
- dass das
Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG an nur
einen
Berechtigten zu
zahlen ist und
-
dass es gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an
denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat
(Obhutsprinzip).
2.
Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2
Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen,
dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer
Besuchscharakter überschreitenden Weise aufhält, demjenigen Elternteil
zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und
seinen Lebensmittelpunkt hat.
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