Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 130, § 143, § 144
§ 130
§ 130 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG
-
Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 48/01
1.
Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem
Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1
BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen
Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S.
von Art. 203 Abs. 1 ZK
identisch.
2. Ein
Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede
Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn
bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der
Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner
verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei
entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt
werden.
3. Die
"Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143
Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten"
Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG)
nicht ein.
§ 130 Abs. 2 BranntwMonG
-
Urteil vom 28. März
2006 VII R 50/04
Ein
im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration
als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende
Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als
Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes
vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN
angesehen werden.
§ 143
§ 143 Abs. 1 BranntwMonG
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Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 48/01
1.
Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem
Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1
BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen
Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S.
von Art. 203 Abs. 1 ZK
identisch.
2. Ein
Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede
Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn
bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der
Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner
verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei
entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt
werden.
3. Die
"Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143
Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten"
Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG)
nicht ein.
§ 144
§ 144 Abs. 1 BranntwMonG
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Urteil vom 28. März
2006 VII R 50/04
Ein
im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration
als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende
Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als
Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes
vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN
angesehen werden.
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