Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 39, § 43
§ 39
§ 39 Abs. 2 BrStV
-
Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 48/01
1.
Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem
Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1
BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen
Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S.
von Art. 203 Abs. 1 ZK
identisch.
2. Ein
Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede
Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn
bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der
Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner
verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei
entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt
werden.
3. Die
"Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143
Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten"
Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG)
nicht ein.
§ 43
§ 43 Abs. 2 Satz 2 BrStV
-
Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 48/01
1.
Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem
Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1
BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen
Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S.
von Art. 203 Abs. 1 ZK
identisch.
2. Ein
Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede
Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn
bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der
Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner
verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei
entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt
werden.
3. Die
"Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143
Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten"
Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG)
nicht ein.
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