Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5
§ 5
§ 5 Abs. 4 BpO St
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Urteil vom 10. April 2003
IV R 30/01
Ist
der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt
wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die
Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der
Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der
Prüfung i.S. des § 197 Abs. 2 AO
1977.
Der Lauf der
Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446,
BStBl II 1989, 76, und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156,
18, BStBl II 1989, 483).
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