Urteil vom 7. Februar 2002
IV R 9/01
1.
Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist
grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4
Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i.S.
des § 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an BFH-Urteil vom
10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).
2. Die aus der
Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche
Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und
Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot
(Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Betriebliche
Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende
Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur
Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei
prüfungsrelevanten Größenklassen.