Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 25, § 64
§ 25
§ 25 BörsG n.F.
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Beschluss vom 30. August 2005
IV B
102/03Vorinstanz:
Hessisches FG vom 11. November 2002 8 K 2596/95
Die
Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist
daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des
Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von
Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur
Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer)
aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder
Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5
BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.
§ 64
§ 64 Abs. 5 BörsG n.F.
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Beschluss vom 30. August 2005
IV B
102/03Vorinstanz:
Hessisches FG vom 11. November 2002 8 K 2596/95
Die
Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist
daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des
Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von
Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002
(BGBl I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur
Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer)
aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. Die Bestellungen als Kursmakler oder
Kursmaklerstellvertreter sind zudem gemäß § 64 Abs. 5
BörsG n.F. am 1. Juli 2002 erloschen.
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