Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 2, § 5, § 7
§ 1
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 BierStG 1993
-
Urteil vom 28. März
2006 VII R 38/04
1.
Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken
(Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses
verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
2.
Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der
Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach
Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht
vor.
§ 1 Abs. 2 BierStG 1993
-
Urteil vom 28. März
2006 VII R 50/04
Ein
im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration
als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende
Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als
Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes
vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN
angesehen werden.
§ 2
§ 2 Abs. 1 BierStG 1993
-
Urteil vom 28. März
2006 VII R 38/04
1.
Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken
(Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses
verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
2.
Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der
Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach
Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht
vor.
§ 5
§ 5 Abs. 2 BierStG 1993
-
Urteil vom 28. März
2006 VII R 38/04
1.
Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken
(Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses
verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
2.
Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der
Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach
Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht
vor.
§ 7
§ 7 Abs. 2 BierStG 1993
-
Urteil vom 28. März
2006 VII R 38/04
1.
Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken
(Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses
verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
2.
Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der
Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach
Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht
vor.
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