Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 138, § 146
§ 138
§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG vor 2007
-
Urteil vom 3. Dezember 2008
II R 19/08
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für
Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer
Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit
zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich
im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es
den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider
Werte feststellt.
2. Fehlt als letzter Schritt einer
Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die
Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht
geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur
nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die
Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.
§ 146
§ 146 Abs. 2 und 7 BewG vor 2007
-
Urteil vom 3. Dezember 2008
II R 19/08
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für
Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer
Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit
zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich
im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es
den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider
Werte feststellt.
2. Fehlt als letzter Schritt einer
Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die
Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht
geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur
nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die
Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.
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