Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 99 BewG
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 99 Abs. 1 und 2 BewG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
§ 99 Abs. 2 Satz 3 BewG
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Urteil vom 14. Februar 2007
II R 69/05
1.
Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen
sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des
Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift
gewesen bzw. geblieben
ist.
2. Für die
gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG
vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und
--bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören--
über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder
Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber
Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu
prüfen.
3.
Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes
Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege
vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert
§ 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2
Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und
Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.
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