Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 95 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 25. Februar 2004
I R 54/02
Ansprüche
aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind
in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer
geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa
vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu
aktivieren.
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Urteil vom 25. Oktober 2000
II R 58/98
Für
Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei
bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven
Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die
Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es
besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in
Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle),
eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende)
Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind
die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz
ergeben, die der
(Ertrags-)
Besteuerung
zugrunde gelegen hat.
§ 95 Abs. 1 BewG in der von 1993 bis 1997 geltenden Fassung
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Beschluss vom 25. Januar 2005
II B 170/03
Rechtsfragen,
die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für
Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997
bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in
einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt
werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann
daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt
werden.
§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
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Urteil vom 20. März 2002
II R 53/99
1.
Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a
Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG
1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen
wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des
Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben
werden.
2. Die
Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den
Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von
Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13
Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F.
dar.
§ 95 Abs. 3 BewG
§§ 95 bis 99 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
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