Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9 BewG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
IX R 96/07
1. Beim Tausch von Anteilen an
Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt,
nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.
2. Eine Veräußerungsbeschränkung
ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst
gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.
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Urteil vom 13. August 2008
II R 7/07
1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des
Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den
Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als
Erwerbsgegenstand).
2. Die Forderung aus Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten
Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
3. Ist gemäß § 13a ErbStG
begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die
dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnis zu.
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Urteil vom 28. März 2007
II R 25/05
1.
Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des
Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes
Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch
nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der
Erfüllung des
Vermächtnisses.
2.
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die
sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor
1996 oder nach 1995 entstanden ist.
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Urteil vom 26. April 2006
II R 58/04
Die
FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland
maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen
für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten
abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR
2003).
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 8/04
Gründet
ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei
sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige
Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren
Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils
nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen
entspricht.
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 34/02
Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des
Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am
Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl
für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende
Golfplätze.
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Beschluss vom 17. Juli
2003 II B 20/03
Soweit
der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) § 19
Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. weiteren Vorschriften des ErbStG
und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der
Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in
Betracht.
§ 9 BewG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 9 Abs. 1 BewG
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Beschluss vom
10. März 2005 II B 120/04
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im
Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für
Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht
europarechtswidrig ist.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 10/01
Hat
ein Gesellschafter seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor der gesetzlichen Regelung in
§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt
in eine Kapitalgesellschaft eingelegt, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt
war, waren die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der
eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu
erhöhen.
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Urteil vom 6. Juni 2001
II R 76/99
Gegenstand
eines (Kaufrechts-)Vermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten
das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall
begründete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist;
dieser ist mangels anderer Wertmaßstäbe nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht. Die
Steuer für diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend
macht.
§ 9 Abs. 1 und 2 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 9 Abs. 2 BewG
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
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Urteil vom 15. Februar 2001
III R 20/99
Wird
im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil
in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des
Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks in aller Regel
nach einem Größenmaßstab (Nutzflächenverhältnis) und
nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten (erzielbare Rohmiete;
Mietwerte) aufzuteilen.
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