Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG
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Urteil vom 21. Februar 2002
II R 66/99
1.
Die für die Bewertung im Ertragswertverfahren notwendige Anzahl vermieteter
Objekte einer bestimmten Gruppe von Grundstücken muss zum
Hauptfeststellungszeitpunkt vorhanden gewesen
sein.
2. Die
Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind dann
erfüllt, wenn ein Geschäftsgrundstück so gestaltet ist, dass es
zu den Zwecken der in Frage stehenden Gruppe von
Geschäftsgrundstücken, für die eine übliche Miete nicht
geschätzt werden kann, objektiv verwendbar ist. Ein im Sachwertverfahren zu
bewertendes Grundstück für Bank- und Kreditinstitute liegt demnach
dann vor, wenn das Grundstück objektiv so gestaltet ist, dass es zur
Abwicklung des üblichen Bankgeschäfts mit Kunden verwendet werden
kann.
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