Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 68 BewG
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 68 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 34/02
Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des
Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am
Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl
für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende
Golfplätze.
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG
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Urteil vom 15. Juni 2005 II R
67/04
Einem
Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein
Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zum
BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 II R 48/88, BFHE 163, 236, BStBl
II 1991, 618).
§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG
§ 68 Abs. 2 BewG
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Urteil vom 28. Mai 2003
II R 41/01
Bedarf
ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm
stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen
Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die
Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der
Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen,
wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesen Zweck
verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als
Betriebsvorrichtung anzusehen wären.
§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG
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Urteil vom 5. September 2002
III R 8/99
1.
Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als
Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren
abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um
Betriebsvorrichtungen
handelt.
2. Eine
Betriebsvorrichtung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem
Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das
Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in
den Hintergrund tritt.
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Urteil vom 9. August 2001 III
R 43/98
1.
Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom
Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von
Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der
Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten
Elektrogeräten dient, ist
Betriebsvorrichtung.
2.
Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und
verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden
zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen
Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung
ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6
Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen,
deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im
Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände
aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom
21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998,
789).
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Urteil vom 7. September 2000 III
R 48/97
Der
Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung
von Wärme für das Betriebsgebäude dient, stellt
grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung dar, für die der
Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen
kann.
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