Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 BewG
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Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 6 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 17. Oktober 2001 II
R 60/99
Übernimmt
der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch
die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten
Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und
Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des
Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte,
sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten
steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1
BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu
berücksichtigen.
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