Urteil vom 19. Februar 2009 IV R
18/06
1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage
betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer
nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die
Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel).
2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer
angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die
Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur
sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der
ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung
gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
3. Lässt sich eine auf Dauer angelegte
Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen,
ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die
Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird,
ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Fall des allmählichen oder schleichenden
Strukturwandels).
4. Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als
10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher
Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich,
lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels
zu.
5. Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen
Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer
Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind
erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den
Gewerbebetrieb zu überführen.
6. Eine Rücklage gemäß
§ 3 Abs. 2a ZRFG, die für eine Investition gebildet werden
darf, die zu einem sofortigen Strukturwandel führt, ist
ausschließlich durch den entstehenden Gewerbebetrieb veranlasst.