Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 5 Abs. 2 BewG
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Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
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