Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 4 BewG
-
Urteil vom 21. April 2009
II R 57/07
1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter
Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich
der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der
Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die
Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
-
Urteil vom 16. Januar 2008
II R 10/06
Mit der schenkweisen Einräumung einer
Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen
einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein
Vermögensgegenstand zugewendet.
-
Urteil vom 17. Oktober 2007
II R 53/05
Erhält ein Ehegatte zu Beginn der Ehe vom
anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten
Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt einen Geldbetrag, ist dies als
freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Teilverzicht stellt keine die
Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
-
Urteil vom 22. August 2007
II R 33/06
Räumen Kinder, denen ein Elternteil
Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als
Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine
freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde,
als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im
Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei
verfügen kann.
|