Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06
Überlässt der Inhaber eines Betriebes
der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung
eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen
bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach
erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei
einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen
oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist
vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
geblieben.
§ 33 Abs. 1 und 2 BewG
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 34/02
Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des
Einheitswerts ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am
Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl
für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende
Golfplätze.
§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BewG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
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