Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 31 BewG
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
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Beschluss vom
10. März 2005 II B 120/04
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im
Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für
Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht
europarechtswidrig ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
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