Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 26 BewG
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Urteil vom 14. Februar 2007
II R 69/05
1.
Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen
sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des
Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift
gewesen bzw. geblieben
ist.
2. Für die
gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG
vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und
--bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören--
über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder
Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber
Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu
prüfen.
3.
Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes
Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege
vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert
§ 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2
Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und
Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.
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Urteil vom 14. Mai 2004 II R
50/01
Besteht
die dem Betriebsinhaber gehörende genutzte Fläche (Eigenfläche)
ausschließlich aus einer Hof- und Gebäudefläche, von der aus
angepachtete Flächen (Stückländereien) bewirtschaftet werden,
schließt dies die Feststellung eines Vergleichswerts für die Hof- und
Gebäudefläche nicht aus; der Vergleichswert allein für diese
Eigenfläche ist mit 0 DM anzusetzen. An einem Vergleichswert "null"
können Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach
§ 41 BewG gemacht werden.
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