Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG
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Urteil vom 1. Februar 2007
II R 52/05
1.
Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten
Grundstück gehörenden Grund und Bodens in "Eigentum des Volkes" das
Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch
Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt
Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden,
sondern im Gebäude
fort.
2. Erwirbt der
Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages den
Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem
mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht
geänderten Einheitswert.
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