Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 22 BewG
§ 22 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 1. Februar 2007
II R 52/05
1.
Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten
Grundstück gehörenden Grund und Bodens in "Eigentum des Volkes" das
Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch
Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt
Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden,
sondern im Gebäude
fort.
2. Erwirbt der
Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages den
Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem
mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht
geänderten Einheitswert.
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BewG
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Urteil vom 21. Februar 2002 II
R 18/00
Bei
der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom
letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsmäßig
zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, nämlich zu niedrig, war und
nur deshalb die Wertgrenze überschritten worden
ist.
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