Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG
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Urteil vom 5. Mai 2004 II
R 45/01
Weist
der Erwerber eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach, dass dessen
gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelter Wert
mehr als das Dreifache seines gemeinen Werts im unbebauten Zustand ausmacht, und
hat er beim Heimfall des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung
für die Gebäude zu zahlen, ist der Grundstückswert im Wege
verfassungskonformer Auslegung entsprechend Satz 2 der Vorschrift i.V.m.
§ 146 Abs. 7 oder §§ 147, 145 Abs. 3
Satz 3 BewG auf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
festzustellen.
§ 148 Abs. 1 Satz 1 und 2 BewG
§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II B 173/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG,
wonach der Wert eines Erbbaurechts über dessen gesamte Laufzeit
gleichbleibend durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom
Grundstückswert zu ermitteln ist, deshalb noch verfassungsgemäß
ist, weil einer im Einzelfall auftretenden Überbewertung im Billigkeitsweg
abgeholfen werden kann.
§ 148 Abs. 1 und 2 BewG
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Beschluss vom 23. Oktober
2002 II B 153/01
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die Bewertung des mit einem Gebäude auf
fremdem Grund und Boden bebauten Grundstücks nach § 148
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem 18,6fachen des nach den
vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen
Entgelts für die Grundstücksnutzung wegen Verstoßes gegen das
Übermaßverbot mit der Verfassung vereinbar
ist.
§ 148 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 BewG
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Urteil vom 2. Juli 2004
II R 9/02
1.
Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude
auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu
ermitteln.
2.
Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit
Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das
Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der
Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks
herabzusetzen.
3.
Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen
sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und
Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den
Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der
§§ 138 ff. BewG einer
Überprüfung.
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