Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 146 Abs. 1 bis 8 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 146 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 und Abs. 7 BewG
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
§ 146 Abs. 2 ff. EStG BewG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 146 Abs. 2, 3 BewG
§ 146 Abs. 5 BewG
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Urteil vom 26. September 2007
II R 74/05
Die Frage, ob mehr als zwei Wohnungen vorliegen,
bestimmt sich im Rahmen des § 146 Abs. 5 BewG nach dem
Wohnungsbegriff, wie er für Zwecke der Einheitsbewertung des
Grundvermögens im Urteil des BFH vom 5. Oktober 1984
III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) entwickelt worden
ist. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gebäude bezugsfertig
errichtet, aus- oder umgebaut worden ist.
§§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 BewG
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Urteil vom 11. Mai 2005
II R 21/02
1.
Ein niedrigerer Wert als der vom Gutachterausschuss angegebene Bodenrichtwert
kann der Feststellung eines Grundstückswerts jedenfalls dann nicht zu
Grunde gelegt werden, wenn lediglich geltend gemacht wird, die Höhe des
Bodenrichtwerts an sich sei
unzutreffend.
2. Ein
Abschlag auf den Bodenrichtwert wegen der Größe des zu bewertenden
Grundstücks ist nur vorzunehmen, wenn der Gutachterausschuss
Umrechnungskoeffizienten für die Grundstückgrößen
vorgegeben hat (vgl. R 161 Abs. 3
ErbStR).
§ 146 Abs. 7 BewG
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Urteil vom 10. November 2004
II R 69/01
Der
Steuerpflichtige trägt gemäß § 146 Abs. 7 BewG
die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert des
Grundstücks.
Der
Nachweis durch Sachverständigengutachten kann regelmäßig nur
durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder
eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken
geführt werden.
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Urteil vom 29. September
2004 II R 57/02
Verstoßen
die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts
gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das
Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis
eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen
zuzulassen.
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Urteil vom 2. Juli 2004 II
R 55/01
Der
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch
einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch
dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch
zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den
gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert
sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die
für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete
gleich geblieben ist.
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