Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 145 Abs. 3 BewG
-
Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06
Überlässt der Inhaber eines Betriebes
der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung
eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen
bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach
erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei
einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen
oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist
vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
geblieben.
-
Urteil vom 12. Juli 2006
II R 1/04
Der
auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten
Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter
Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn
der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige
Geschossflächenzahl bestimmt hat.
-
Urteil vom 26. April 2006
II R 58/04
Die
FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland
maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen
für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten
abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR
2003).
-
Urteil vom 18. August
2005 II R 62/03
1.
Hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für
erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert
für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu
übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht
besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des
Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und
5 ErbStR 2003 nicht
an.
2. Aus einer
Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine
Preisspanne nennt, kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für
unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nach § 145 Abs. 3
BewG nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen
werden.
-
Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
-
Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 145 Abs. 3 BewG i.d.F. des JStG 1997
-
Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F.
-
Beschluss vom 30. März 2009
II B 168/08
1. Rechtsmittel und andere bestimmende
Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt
werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
erforderlich ist.
2. Es bedarf der Klärung in einem
Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem
1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am
1. Januar 1996 ankommt.
|