Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 140 BewG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
§ 140 Abs. 2 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§§ 140 bis 144 BewG
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Beschluss vom 11. April 2006
II R 35/05
Dem
EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
Ist es
mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar,
dass für Zwecke der
Erbschaftsteuer
a)
in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und
forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu
bewerten ist, während für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt,
dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte
erreichen,
und
b)
der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene
Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen
ist,
wenn dies bei
einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und
ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden
Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen
Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als
dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
ebenfalls im Inland der Fall wäre?
§§ 140 ff. BewG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
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