Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 14 Abs. 1 BewG
-
Urteil vom 8. Februar
2006 II R 38/04
Bei
der Berechnung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung
sind
a) aufschiebend
bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu
berücksichtigen;
b)
Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt
mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9 zu
§ 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen, der
dem Betrag entspricht, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn
maßgebenden Abgekürzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes
für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden
Rentenanspruchs an ein Lebensversicherungsunternehmen zu entrichten wäre.
Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen,
soweit es tatsächlich zu einer Änderung der Rentenhöhe gekommen
ist.
§ 14 Abs. 2 BewG
-
Urteil vom 17. Oktober 2001
II R 72/99
1.
Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer
Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung
der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbStG gemäß den für die gemischte Schenkung
geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet § 14
Abs. 2 BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten
keine Anwendung.
2.
Allerdings kann bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei
einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen
Bereicherung vorauszugehen hat, die Rentenlast nicht unbesehen nach der
allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei
objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein
wird.
|