Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 138 BewG
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Urteil vom 13. August 2008
II R 7/07
1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des
Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den
Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als
Erwerbsgegenstand).
2. Die Forderung aus Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten
Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert.
3. Ist gemäß § 13a ErbStG
begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die
dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder
Kaufrechtsvermächtnis zu.
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Urteil vom 13. September
2006 II R 37/05
1.
Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren
Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter
zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken
aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters
nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2
GrEStG
grunderwerbsteuerfrei.
2.
Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind
als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am
Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie
nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des
Erwerbs entsprechen.
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Urteil vom 26. April 2006
II R 58/04
Die
FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland
maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen
für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten
abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR
2003).
§ 138 BewG a.F.
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Beschluss vom 30. März 2009
II B 168/08
1. Rechtsmittel und andere bestimmende
Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt
werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
erforderlich ist.
2. Es bedarf der Klärung in einem
Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem
1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am
1. Januar 1996 ankommt.
§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG
§ 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BewG
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Urteil vom 2. Juli 2004 II
R 55/01
Der
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch
einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch
dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch
zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den
gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert
sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die
für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete
gleich geblieben ist.
§ 138 Abs. 1 und 3 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 138 Abs. 2 und 3 BewG
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Urteil vom 9. April 2008 II R 24/06
Überlässt der Inhaber eines Betriebes
der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung
eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen
bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach
erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei
einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen
oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist
vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
geblieben.
§ 138 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 BewG
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 27/03
1.
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17
Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als
Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2
Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem
verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen
Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert
feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs
Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3
GrEStG.
2.
§ 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des
Grundbesitz- oder Grundstückswerts
unberührt.
§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG
§ 138 Abs. 3 und 5 BewG
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 8/01
1.
Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein
Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99
Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht.
2. § 99
Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die
ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen
sind.
§ 138 Abs. 5 BewG
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Urteil vom 18. August
2004 II R 22/04
Werden
zur gleichen Zeit Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf mehrere
Bedachte schenkweise übertragen, ist keine einheitliche gesonderte
Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit
anschließender Verteilung durchzuführen; vielmehr bilden die
zugewendeten Miteigentumsanteile jeweils den Gegenstand einer lediglich
gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5
BewG.
§ 138 Abs. 5 Satz 1 BewG
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Beschluss vom 11. Januar 2006
II E 3/05
Bei
Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung
gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft-
oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber
gestaffelt, wie folgt
anzusetzen:
a) Bei
Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 € mit
10 v.H. der streitigen
Wertdifferenz;
b)
bei Grundstückswerten bis einschließlich
12 783 000 € mit 20 v.H. der streitigen
Wertdifferenz;
c)
bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der
streitigen Wertdifferenz.
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Beschluss vom 2. Dezember
2003 II B 76/03
Die
Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides ist ernstlich
zweifelhaft, wenn ein Anteil an einer gewerblich tätigen oder
geprägten Personengesellschaft mit Grundbesitz vererbt wurde und die
Grundbesitzwerte für die Gesellschaftsgrundstücke wegen R 124
Abs. 6 Satz 1 ErbStR 1999/2003 nicht gemäß § 138
Abs. 5 Satz 1 BewG gesondert festgestellt, sondern von den
Lage-FÄ im Wege der Amtshilfe lediglich formlos ermittelt worden
sind.
§ 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BewG
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Urteil vom 29. November 2006
II R 42/05
1.
Der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5
Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine Bindungswirkung für den
(Erbschaftsteuer-)Folgebescheid
zu.
2. Die
Rechtswirkung der gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zu
treffenden Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
beschränkt sich auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des
Feststellungsbescheids.
§ 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG
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Urteil vom 14. Februar 2007
II R 69/05
1.
Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen
sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des
Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift
gewesen bzw. geblieben
ist.
2. Für die
gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG
vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und
--bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören--
über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder
Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber
Betriebsgrundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuerfestsetzung zu
prüfen.
3.
Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes
Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege
vorweggenommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert
§ 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2
Satz 3 BewG, wonach auch der Miteigentumsanteil des Ehegatten und
Betriebsinhabers kein Betriebsgrundstück ist.
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG
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Urteil vom 8. Oktober 2003
II R 27/02
1.
Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der
Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des
§ 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen
nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
(wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung
eines niedrigeren Grundstückswerts
führen.
2. Bei
einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück
zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2
Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich
festzustellen.
§ 138 a.F. BewG
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
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