Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 129 BewG
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
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Urteil vom 1. Februar 2007
II R 52/05
1.
Wurde in der DDR nach Überführung des zu einem bebauten
Grundstück gehörenden Grund und Bodens in "Eigentum des Volkes" das
Gebäude veräußert und sodann dem Erwerber durch
Zurechnungsfortschreibung der bisher für das Grundstück samt
Gebäude festgestellte Einheitswert zugerechnet, setzte sich die
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nicht im Grund und Boden,
sondern im Gebäude
fort.
2. Erwirbt der
Gebäudeeigentümer nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages den
Grund und Boden hinzu, bestimmen sich die Wertfortschreibungsgrenzen nach dem
mit der Zurechnungsfortschreibung fortgeführten, inzwischen noch nicht
geänderten Einheitswert.
§ 129 Abs. 2 BewG
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Urteil vom 14. Mai 2003 II R
14/01
1.
Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich
nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum
Feststellungszeitpunkt.
2.
Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und
Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf
beruht.
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