Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 12 BewG
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Urteil vom 20. Januar
2005 II R 20/03
Erlangt
aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei
verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der
Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die --als Folge des Abschlusses des
Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene-- Forderung des Dritten gegen den
Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts
des Dritten.
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Beschluss vom 17. Juli
2003 II B 20/03
Soweit
der II. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) § 19
Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. weiteren Vorschriften des ErbStG
und BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hält, kommt eine Aussetzung der
Vollziehung der auf diesen Vorschriften beruhenden Steuerbescheide nicht in
Betracht.
§ 12 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 1. Juli 2008
II R 71/06
Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem
überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden
ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht,
entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer
Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem
Nennwert abzuziehen ist.
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG
§ 12 Abs. 1 und 2 BewG
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Urteil vom 26. Februar 2003 II
R 19/01
1.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert
anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des
Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit
einem geringeren Wert
anzusetzen.
2. Die
Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und
damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der
Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt
ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die
entsprechenden Schulden.
§ 12 Abs. 3 BewG
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Urteil vom 21. April 2009
II R 57/07
1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter
Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich
der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der
Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die
Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
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Urteil vom 27. August
2003 II R 58/01
Die
Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten
(feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach
§ 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer
für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des
Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist,
entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst
mit dem Eintritt des Ereignisses.
§§ 12 bis 16 BewG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
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