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§ 119 Abs. 1 (bis 31. Dezember 1996) BewG
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Urteil vom 26. Februar 2003 II
R 19/01
1.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert
anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des
Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit
einem geringeren Wert
anzusetzen.
2. Die
Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und
damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der
Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt
ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die
entsprechenden Schulden.
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