Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 118 Abs. 1 Nr. 1 (bis 31. Dezember 1996) BewG
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Urteil vom 26. Februar 2003 II
R 19/01
1.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Schulden mit dem Nennwert
anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder
geringeren Wert begründen. Der Umstand der Vermögenslosigkeit des
Schuldners rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, die Schulden nicht oder nur mit
einem geringeren Wert
anzusetzen.
2. Die
Schulden sind unabhängig davon abzuziehen, dass sie uneinbringlichen und
damit nach § 12 Abs. 2 BewG nicht anzusetzenden Forderungen der
Gläubiger entsprechen. § 12 Abs. 2 BewG gilt
ausdrücklich nur für Forderungen, nicht jedoch für die
entsprechenden Schulden.
§ 118 Abs. 1 Nr. 1 a.F. BewG
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Urteil vom 13. Januar
2005 II R 48/02
1.
Die Höhe der Einkommensteuer ist aus vermögensteuerrechtlicher Sicht
Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO
1977.
2. Das
Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch dann nach § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 unbeachtlich sein, wenn
nachträglich bekannt werdende Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer
höheren Steuer führen, für sich genommen die Voraussetzungen
einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
erfüllen, aber in einem Bescheid berücksichtigt werden, der auf einer
anderen Änderungsvorschrift beruht.
§ 118 Abs. 1 und 2 BewG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
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