Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 11 BewG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
IX R 96/07
1. Beim Tausch von Anteilen an
Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt,
nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.
2. Eine Veräußerungsbeschränkung
ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst
gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt.
§ 11 Abs. 1 und 2 BewG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 11 Abs. 1 und 2, Abs. 4 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ErbStR 1999/2003 R 97 Abs. 1 Satz 1, R 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BewG
§ 11 Abs. 2 BewG
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Urteil vom 12. Juli 2005
II R 8/04
Gründet
ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei
sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige
Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren
Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils
nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen
entspricht.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG
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Urteil vom 22. Januar 2009
II R 43/07
1. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus
stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis
maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines
Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später
tatsächlich vollzogen worden ist.
2. § 103 Abs. 2 BewG findet auf
die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 1) BewG keine Anwendung.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 VStR 1993/1995 Abschn. 11 Abs. 4 ErbStR 1999/2003 R 103 Abs. 4 BewG
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Urteil vom 12. Juli 2006
II R 75/04
Der
einleitende Teil des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 VStR 1993/1995
(R 103 Abs. 4 ErbStR 1999/2003), wonach die Regelungen zur
Neutralisierung des Kaskadeneffekts in Beteiligungsketten von
Kapitalgesellschaften nur anwendbar sind, wenn die Obergesellschaft an der
Untergesellschaft zu mehr als 50 v.H. beteiligt ist, erfasst auch die
Fälle einer Organschaft zwischen den Gesellschaften (Abschn. 11
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR
1993/1995).
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