Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 109a BewG
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Urteil vom 25. Oktober 2000
II R 58/98
Für
Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei
bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven
Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die
Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es
besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in
Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle),
eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende)
Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind
die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz
ergeben, die der
(Ertrags-)
Besteuerung
zugrunde gelegen hat.
§ 109a BewG in der von 1993 bis 1997 geltenden Fassung
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Beschluss vom 25. Januar 2005
II B 170/03
Rechtsfragen,
die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für
Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997
bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in
einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt
werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann
daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt
werden.
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