Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 109 BewG
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Urteil vom 25. Oktober 2000
II R 58/98
Für
Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei
bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven
Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die
Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es
besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in
Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle),
eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende)
Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind
die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz
ergeben, die der
(Ertrags-)
Besteuerung
zugrunde gelegen hat.
§ 109 BewG i.d.F. des JStG 1997
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Beschluss vom 24. Oktober
2001 II R 61/99
Das
BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um
die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG
i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug
genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie
§§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern
verfassungswidrig ist, als
- § 19
Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle
Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter)
Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte
Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer
Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen
mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten
(vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den
ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der
Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt
unterliegt,
- die
der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden
§§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen
durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft;
Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu
bringen.
§ 109 Abs. 1 BewG
§ 109 Abs. 1 BewG in der von 1993 bis 1997 geltenden Fassung
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Beschluss vom 25. Januar 2005
II B 170/03
Rechtsfragen,
die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für
Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997
bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in
einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt
werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann
daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt
werden.
§ 109 Abs. 1 und 2 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
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