Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 103 BewG
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Beschluss vom 22. Mai 2002
II R 61/99
Der
BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10
Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie
§§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser
Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für
verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der
Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an
Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet
sind.
§ 103 Abs. 1 BewG
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 34/03
1.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu
stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag
ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots
festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden
wäre.
2. Wird
nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes
Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die
Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern
gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im
Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG
verhältnismäßig geminderten Betrag zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 25. Oktober 2000
II R 58/98
Für
Stichtage vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997 sind bei
bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven
Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die
Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Es
besteht, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. die in
Abschn. 27 Abs. 2 Satz 2 der VStR 1993 genannten Fälle),
eine (für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens geltende)
Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz. Maßgeblich sind
die "Steuerbilanzwerte", die sich aus der "Steuerbilanz", d.h. derjenigen Bilanz
ergeben, die der
(Ertrags-)
Besteuerung
zugrunde gelegen hat.
§ 103 Abs. 1 BewG in der von 1993 bis 1997 geltenden Fassung
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Beschluss vom 25. Januar 2005
II B 170/03
Rechtsfragen,
die die Steuerbilanz betreffen, können wegen der für
Feststellungszeitpunkte vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1997
bestehenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anknüpfung der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte nicht in
einem wegen der Einheitsbewertung geführten Revisionsverfahren geklärt
werden. Das Begehren, die Revision in einer Einheitswertsache zuzulassen, kann
daher nicht auf solche Rechtsfragen gestützt
werden.
§ 103 Abs. 2 BewG
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Urteil vom 22. Januar 2009
II R 43/07
1. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus
stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2
Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis
maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines
Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später
tatsächlich vollzogen worden ist.
2. § 103 Abs. 2 BewG findet auf
die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 1) BewG keine Anwendung.
§ 103 Abs. 3 BewG
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