Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10, § 50
§ 10
§ 10 Abs. 1 BewG DDR
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 50
§ 50 BewG DDR
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG DDR
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Urteil vom 28. Mai 2003
II R 41/01
Bedarf
ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm
stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen
Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die
Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der
Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen,
wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesen Zweck
verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als
Betriebsvorrichtung anzusehen wären.
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