Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 14a, § 14b, § 15, § 17, § 21, § 23
§ 14a
§ 14a Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 BerlinFG 1990
-
Urteil vom 25. Juni 2002
IX R 47/98
1.
Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen
Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der
Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines
Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden
Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der
Gesellschaft.
2. Als
Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen
des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation
durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend
machen.
§ 14b
§ 14b Abs. 1 Satz 1 BerlinFG 1990
-
Urteil vom 25. Juni 2002
IX R 47/98
1.
Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen
Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der
Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines
Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden
Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der
Gesellschaft.
2. Als
Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen
des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation
durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend
machen.
§ 14b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BerlinFG 1987
-
Urteil vom 25. Juni 2002
IX R 10/98
1.
Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987 für
eine einzelne Modernisierungsmaßnahme i.S. des § 14b Abs. 3
BerlinFG 1987, die Teil einer einheitlichen, mehrere
Modernisierungsmaßnahmen umfassenden Baumaßnahme ist, sind nicht
erst nach Beendigung aller geplanten Arbeiten, sondern bereits nach
Fertigstellung der einzelnen, sachlich abgrenzbaren
Modernisierungsmaßnahme zu
berücksichtigen.
2.
Erhöhte Absetzungen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG 1987
können auch insoweit geltend gemacht werden, als sie anteilig auf den
gewerblich genutzten Teil eines mindestens für die Dauer von drei Jahren
nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 v.H.
Wohnzwecken dienenden Gebäudes entfallen.
§ 15
§ 15 BerlinFG
-
Urteil vom 28. Juni 2001 IV R
40/00
Die
Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt
zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4
Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im
Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen
Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden
hätte.
§ 17
§ 17 Abs. 2 und 3 BerlinFG
-
Urteil vom 7. März 2001
X R 192/96
Die
Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
worden
1.
Eine begünstigungsschädliche Rückzahlung i.S. des § 17
Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das
Vermögen des Darlehensgebers zurückgelangt sind (Anschluss an
BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 30/91, BFHE 171, 173, BStBl
II 1993, 404).
2.
Finanziert ein Wohnungsbauunternehmen ein Bauvorhaben in Berlin mittels
Eigenkapitals und durch Inanspruchnahme eines steuerbegünstigten
Berlin-Darlehens, ist es nicht durch § 42 AO 1977 gehindert,
seinerseits mit steuerlicher Wirkung einem anderen Bauherren ein
--fremdfinanziertes-- Berlin-Darlehen zur Förderung des Berliner
Wohnungsbaus zu vergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen und
der andere Bauherr (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) derselben
Unternehmensgruppe angehören und Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe
durch einen gemeinsamen Gesellschafter (Komplementär) organisiert
werden.
§ 21
§ 21 Abs. 3 BerlinFG
-
Urteil vom 29. November 2001
IV R 39/00
Arbeitnehmer
i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur
kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften
geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte
vorzunehmen.
§ 23
§ 23 BerlinFG
-
Urteil vom 29. November 2001
IV R 39/00
Arbeitnehmer
i.S. des § 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur
kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
beschäftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkräften
geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte
vorzunehmen.
|