Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1
§ 1
§ 1 Abs. 5 BeStG NRW
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Urteil vom 29. Oktober 2008
I R 51/07
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung
durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland
ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der
Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich
nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1
KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so
eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger
Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen
werden kann.
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